Personalvermittlung für Unternehmen
Völker und Partner Personalberatung - Schwanenwall 36-38, 44135 Dortmund
§ 1 Allgemeines
Die Völker und Partner Personalberatung verpflichten sich jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die für einen Vermittlungsauftrag erforderliche Stellenbeschreibung bzw. Anforderungsprofil zur Verfügung zu stellen.
Völker und Partner Personalberatung sichert vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Vermittlungs-auftrags erhaltenen Daten und Informationen zu.
Die Daten und Informationen werden nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit genutzt.
Es gelten ausschließlich alle Bestimmungen der nachfolgenden AGB.
Andere Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Absprachen alleine gelten
nicht.
In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist
selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
§ 2 Dienstleistung des Vermittlers
Völker und Partner Personalberatung übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach neuen
Mitarbeitern (nachfolgend auch „Bewerber” genannt) nach Maßgabe des Anforderungsprofils.
Die Dienstleistung der Völker und Partner Personalberatung umfasst folgende Punkte:
- Auswahl und Durchführung geeigneter Rekrutierungsmaßnahmen
- Bewerbervorauswahl
- Persönliche Interviews
- Bewertung der Bewerber und Auswahl gemäß Anforderungsprofil
- Ausarbeitung und Übermittlung der Bewerberprofile beim Auftraggeber nach Auswahl des Auftraggebers
§ 3. Pflichten des Kunden
Der Auftraggeber setzt die Völker und Partner Personalberatung über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem vermittelten Bewerber durch Übersendung einer Kopie des Arbeitsvertrages oder durch formlose schriftliche Nachricht bzw. per Email, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, unverzüglich in Kenntnis.
Wenn der Vermittlungsbedarf entfällt, insbesondere durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der
freien Arbeitsplätze, informiert der Auftraggeber die Völker und Partner Personalberatung hierüber unverzüglich schriftlich oder per Email.
Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die Bewerber, insbesondere Arbeitnehmerprofile,
Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng
vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis
unverzüglich an Völker und Partner Personalberatung zurückgegeben werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle einer Vermittlung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses mit dem vermittelten Bewerber nach 6 Wochen und 6 Monaten der Anstellung zu erbringen.
§ 4 Vergütungsanspruch
Völker und Partner Personalberatung hat bei erfolgreicher Vermittlung eines Bewerbers Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.
Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und einem von Völker und Partner Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber zustande gekommen ist.
Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise und sind der Auftragsbestätigung oder den
Bewerbervorschlägen zu entnehmen.
Hinzu tritt die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
Die Rechnungen der Völker und Partner Personalberatung sind sofort nach Rechnungsstellung und Eingang beim Auftraggeber ohne weiteren Abzug zu zahlen.
Das Honorar ist auch geschuldet, wenn nach Beendigung des Vermittlungsauftrags ein Arbeitsvertrag
zwischen einem von Völker und Partner Personalberatung nachgewiesenen Bewerber und dem Auftraggeber zustande kommt.
Wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Bewerber und einem Dritten geschlossen, jedoch der Bewerber mit
Arbeiten in dem Betrieb des Auftraggebers beschäftigt, gilt dies ebenfalls als erfolgte Vermittlung durch
Völker und Partner Personalberatung.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einem Dritten die Daten des Bewerbers zugänglich gemacht und der Bewerber daraufhin im Betrieb des Dritten beschäftigt wird.
Sollte dem Auftraggeber ein von Völker und Partner Personalberatung vorgeschlagener Bewerber durch Direktbewerbung oder durch ein Unternehmen des Wettbewerbs bereits bekannt sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies Völker und Partner Personalberatung umgehend zu melden.
Wird diese Meldung nicht gemacht und kommt es zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber zu einem Anstellungsvertrag, schuldet der Auftraggeber der Völker und Partner Personalberatung das Vermittlungshonorar ungeschmälert.
Sollte der Auftraggeber weitere zusätzliche Dienstleistungen wünschen (z.B. Anzeigenschaltung in
kostenpflichtigen Print- und Online- Medien, Gestaltung von Anzeigen) werden diese Kosten nach vorheriger Bekanntgabe und Abstimmung an den Auftraggeber weitergeleitet.
§ 5 Haftung
Eigenschaften oder Qualifikationen der Bewerber, die Qualität und Güte der Arbeitsleistung sowie die
schriftlichen oder mündlichen Angaben der Bewerber sind keine Zusicherungen von Völker und Partner Personalberatung.
Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
Ein Anspruch auf erfolgreiche Vermittlungen von Bewerbern durch Völker und Partner Personalberatung besteht nicht.
Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet Völker und Partner Personalberatung ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Völker und Partner Personalberatung schuldet keine Rechtsberatung.
§ 6 Kündigung
Ein bestehender Personalvermittlungsauftrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder per
Email gekündigt werden.
Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von Völker und Partner Personalberatung vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Auftrags zustande, so wird das vereinbarte Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.
§ 7 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten ein oder mehrere Regelungen dieses Vertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksamen Regelungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommen.